Nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a BauV beträgt die gesetzliche Bandbreite für Motorfahrzeug-Abstell- plätze beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers ein bis vier Abstellplätze. Mit der geplanten Erstellung einer vergrösserten Garage für 6-7 Motorfahrzeuge zuzüglich mehrerer Fahrradabstellplätze wird die gesetzliche Bandbreite überschritten. Die Garagenvergrösserung kann daher nicht bewilligt werden. d) Auch die Erfüllung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen, namentlich der Grenzabstandsvorschriften, erscheint zweifelhaft.