Bei überdimensionierten Garagen muss mit Benützungsverboten und baulichen Massnahmen sichergestellt werden, dass sie nicht zur Parkierung von mehr als der erlaubten Anzahl Fahrzeuge genutzt werden. Steht allerdings wie hier der Neubau eines Garagenraums in Frage, so wird von der Bauherrschaft erwartet, dass sie ihr Vorhaben so plant, dass nur für die erlaubte Anzahl Fahrzeuge Platz besteht. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung einer überdimensionierten Garage.