Im Umkehrschluss steht es der Bauherrschaft hingegen nicht frei, über die gesetzliche Bandbreite hinaus weitere Parkplätze zu schaffen. Die Bandbreite bezieht sich dabei auf Abstellplätze für Fahrzeuge in Normgrösse (Art. 50 Abs. 3 Bst. b BauV e contrario), zumal die von der Bandbreite erfassten Parkplätze nicht an ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Fahrzeugtyp (bspw. SUV) gebunden bleiben. Es darf also nur die erlaubte Anzahl Parkplätze für Fahrzeuge in Normgrösse erstellt werden.