c) Zu Bauten und Anlagen muss und darf eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder erstellt werden (Art. 16 Abs. 1 BauG).8 Der Regierungsrat hat die Bemessung der ausreichenden Parkfläche in der Bauverordnung (BauV) näher umschrieben. Anhand der dort festgelegten Formeln wird für die jeweilige Nutzung eine minimale und eine maximale Parkplatzzahl festgelegt. Innerhalb dieser gesetzlichen Bandbreite legt die Bauherrschaft die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV). Im Umkehrschluss steht es der Bauherrschaft hingegen nicht frei, über die gesetzliche Bandbreite hinaus weitere Parkplätze zu schaffen.