4. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, gemäss einer summarischen, vorläufigen Einschätzung überschreite das streitige Projekt die zulässige Bandbreite für Motorfahrzeug-Abstellplätze. Bei einer Wohnung bzw. einem Einfamilienhaus betrage die Bandbreite für Motorfahrzeug-Abstellplätze nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a BauV5 ein bis vier Abstellplätze. Mit der geplanten Erweiterung biete die Garage jedoch Platz für ca. 6 Motorfahrzeuge, wobei zusätzlich auch noch genügend Platz für mehrere Fahrrad-Abstellplätze bestehe. Der Beschwerdeführer und die Gemeinde Wohlen erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern.