Die Gemeinde Wohlen bei Bern erteilte dafür am 24. Januar 2014 wegen Überschreitens der maximal zulässigen Ausnützungsziffer den Bauabschlag, wobei sie davon ausging, dass die als Mehrzweckraum bewilligte Aufbaute auf der Garage bei der Berechnung der Ausnützungsziffer anzurechnen sei. Dieser Entscheid wurde über alle Instanzen bestätigt.1