1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nr. F.________, welche in der Wohnzone W1 liegt. Darauf befinden sich ein Wohnhaus und eine Garage mit einer Aufbaute (Mehrzweckraum). Das Dach der Aufbaute wird als Terrasse genutzt. Im Jahr 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Baugesuch ein für den Abbruch und Neubau des Wohnhauses. Die Gemeinde Wohlen bei Bern erteilte dafür am 24. Januar 2014 wegen Überschreitens der maximal zulässigen Ausnützungsziffer den Bauabschlag, wobei sie davon ausging, dass die als Mehrzweckraum bewilligte Aufbaute auf der Garage bei der Berechnung der Ausnützungsziffer anzurechnen sei.