3. a) Die Gemeinde Münsingen hat der Beschwerdeführerin eine Parteikostenentschädigung im Betrag von CHF 1835.75 (inkl. Mehrwertsteuer) und der Beschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung im Betrag von CHF 1590.20 (exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung im Betrag von CHF 3180.40 zu ersetzen. IV. Eröffnung