104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.18 Der Parteikostenanspruch der Beschwerdegegnerin beträgt CHF 4770.60, wovon CHF 1590.20 von der Gemeinde Münsingen und CHF 3180.40 von der Beschwerdeführerin zu ersetzen sind.