d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie grundsätzlich die Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Da besondere Umstände vorliegen, rechtfertigt es sich analog zu den Verfahrenskosten der Vorinstanz einen Drittel der Parteikosten der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zwei Drittel der Parteikosten der Beschwerdegegnerin trägt die Beschwerdeführerin.