c) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt und hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass – wie oben ausgeführt – die Vorinstanz die Interessenabwägung, welche sie hätte vornehmen müssen, nicht vorgenommen hat. Damit wurde den Parteien im vorliegenden Verfahren zusätzlicher Aufwand verursacht. Dies stellt einen besonderen Umstand dar.