Weiter besteht der Anspruch, Untergeschosse zu erstellen. Ein Verbot, unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels zu bauen, würde faktisch dem Verbot zur Erstellung eines oder mehreren Untergeschossen entsprechen. Einerseits würde dies zu einer gewichtigen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin und somit zu einer Einschränkung der Eigentumsgarantie führen (Art. 26 BV14 und Art. 24 KV15). Andererseits ist auch raumplanerisch sinnvoll, im Sinne einer effizienten Raumnutzung das geplante Untergeschoss zu realisieren, um die Parkierung unterirdisch vorsehen zu können. Zudem bringt das AWA in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2024 vor, in vergleichbaren hydrogeo-