Im Gegenzug sprechen gewichtige Interessen der Bauherrschaft für die Erteilung der Ausnahmebewilligung: Die Bauparzelle liegt in der Bauzone. Der Zweck eines Grundstücks in der Bauzone ist dessen Bebauung. Die Grundeigentümerin hat grundsätzlich auch den Anspruch, ihre Parzelle im nach den Baupolizeivorschriften zulässigen Masse zu bebauen. Die Bauparzelle liegt inmitten eines als Wohnzone W2 eingestuften Gebietes und ist umgeben von bebauten Parzellen. In der Wohnzone W2 sind zwei Vollgeschosse zugelassen. Weiter besteht der Anspruch, Untergeschosse zu erstellen.