l) Das AWA hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2024 ausgeführt, es hätte zwar im vorinstanzlichen Verfahren eine interne Interessenabwägung vorgenommen, diese aber nicht schriftlich festgehalten. In der Stellungnahme vom 25. Juni 2024 äusserte sich das AWA zu den massgebenden Aspekten. Wie das AWA zutreffend ausführt, ist in der Umgebung keine Grundwasserschutzzone oder Trinkwasserfassung vorhanden. Auch die Einschätzung des AWA, dass aufgrund der dichten Überbauung im betreffenden Gebiet auch künftig keine neuen Trinkwasserfassungen realisiert werden können, überzeugt. Es werden daher keine Grundwassernutzungen beeinträchtigt.