Weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus den Ausführungsbestimmungen des BAFU und des AWA kann abgeleitet werden, dass bei der Vornahme von Ersatzmassnahmen die Durchflusskapazität zu 100 % wiederhergestellt werden muss. Vielmehr geht aus der Vollzugshilfe des BAFU – der zuständigen Fachbehörde – explizit hervor, dass ein an sich unzulässiges Bauwerk, welches die Durchflusskapazität ohne Ersatzmassnahmen über 10 % vermindern würde, mit Berücksichtigung von Ersatzmassnahmen, welche die Durchflusskapazität auf 10 bis 0 % vermindern, bewilligungsfähig werden kann.