Aus dieser Vollzugshilfe geht deutlich hervor, dass die Einhaltung der 10 %-Regel auch mit Ersatzmassnahmen nachgewiesen werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden entspricht die langjährige Praxis des AWA den gesetzlichen Grundlagen. Es liegt im Ermessen der Fachstelle, zu überprüfen, ob der Grundwasserschutz auch mit einer Reduktion der Durchflusskapazität von maximal 10 % genügend gewährleistet ist. Weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus den Ausführungsbestimmungen des BAFU und des AWA kann abgeleitet werden, dass bei der Vornahme von Ersatzmassnahmen die Durchflusskapazität zu 100 % wiederhergestellt werden muss.