Für die Ermittlung des Durchflussquerschnittes können unterschiedliche Durchflussbreiten in Rechnung gesetzt werden: diejenige unter dem Einzelbauwerk, diejenige unter der Projektparzelle oder die gesamte Durchflussbreite des Grundwasserleiters. Unabhängig von der berücksichtigten Durchflussbreite darf die Summe aller Einbauten die Durchflusskapazität des Grundwasserleiters gesamthaft nicht um mehr als 10 Prozent verringern. Wie die Kantone dies gewährleisten, steht in ihrem Ermessen. Der Kanton muss entscheiden, ob er sich auf den gesamten Querschnitt des Grundwasserleiters (unter Berücksichtigung bereits bestehender Einbauten 13 Wegleitung Grundwasserschutz, S. 57