Es liegt im durch diese Regelung verliehenen Ermessen der zuständigen Behörde, zu beurteilen, ob die Ausnahmebewilligung erteilt werden kann oder nicht. Die langjährige und bewährte Praxis des AWA betreffend die Erteilung von Ausnahmen für Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen ist im Merkblatt «Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen» abgebildet. Ziffer 5 des Merkblatts äussert sich wie folgt zu Bauvorhaben im Gewässerschutzbereich Au: