k) Die Ausnahmeregelung gemäss Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV besagt, dass die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen kann, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Diese Formulierung schliesst nicht aus, dass dies mit Ergreifen von Ersatzmassnahmen erreicht wird. Es liegt im durch diese Regelung verliehenen Ermessen der zuständigen Behörde, zu beurteilen, ob die Ausnahmebewilligung erteilt werden kann oder nicht.