Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensbeteiligten zugestellt und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich im vorliegenden Verfahren dazu zu äussern. Damit hat sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Nachholen der Interessenabwägung ist aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten.