Die Beschwerdeinstanz soll von der Möglichkeit der Rückweisung nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, die die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selbst allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste. 12 Das AWA hat mit Stellungnahme vom 25. Juni 2024 die Argumente für die Interessenabwägung aufgeführt. Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensbeteiligten zugestellt und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich im vorliegenden Verfahren dazu zu äussern.