Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Gehörsverletzung, sondern um eine Rechtsverletzung, da die Vorinstanz ihr Ermessen nicht ausgeübt hat, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Die BVD verfügt wie die Vorinstanz über volle Kognition (Art. 40 Abs. 3 BauG). Leitbehörde ist nach Abschluss des vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren im vorliegenden Beschwerdeverfahren die BVD. Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerdeinstanz soll von der Möglichkeit der Rückweisung nur ausnahmsweise Gebrauch machen.