Vorliegend haben weder die Vorinstanz noch das AWA im vorinstanzlichen Verfahren eine Interessenabwägung vorgenommen resp. eine allfällige Interessenabwägung im Amtsbericht und im Entscheid nicht begründet und festgehalten. Das AWA führte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2024 aus, es hätte zwar im vorinstanzlichen Verfahren eine interne Interessenabwägung vorgenommen, diese aber nicht schriftlich festgehalten. Dies scheint plausibel: Das AWA hat im vorinstanzlichen Verfahren eine erste Prüfung des Bauvorhabens in Bezug auf den Grundwasserschutz vorgenommen und hat Nachforderungen gestellt.