j) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV um eine Ausnahmebewilligung, welche zurückhaltend angewandt werden soll. Es handle sich um eine «kann»-Bestimmung, was die zuständige Entscheidbehörde verpflichte, ihren Ermessensspielraum wahrzunehmen. Für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV sei daher immer eine Interessenabwägung nötig. Es sei nicht ausreichend, dass die zuständige Behörde prüft, ob das 10 %-Kriterium erfüllt ist.11