Abgesehen davon, dass die vom AWA nachgeschobene gewässerschutzrechtliche Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden dürfe, masse dieses sich zudem Beurteilungskompetenzen an, welche ihm nicht zustünden. So habe das AWA in seiner Interessenabwägung argumentiert, die Verweigerung einer Bewilligung würde eine sinnvolle Nutzung des Grundeigentums erschweren. Die öffentlichen Interessen seien von der Leitbehörde zu ermitteln und gegen die vom AWA gewürdigten entgegenstehenden Gewässerschutzinteressen abzuwägen.