Zudem müsse entscheidrelevant sein, dass auch bei hohem Grundwasserstand eine vollständige Kompensation stattfinde und nicht nur bei mittlerem Grundwasserstand. Die Delegation der Verantwortung an eine hydrogeologische Fachperson verstosse ebenfalls gegen Bundesrecht, die Ausnahmevoraussetzungen müssten im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Diese seien nicht erfüllt, weshalb der Bauabschlag zu erteilen sei.