Die Beschwerdeführerin wiederholt weiter ihr Vorbringen aus der Beschwerde, dass für die Erteilung einer Ausnahme von der Ausnahme die gesetzliche Grundlage fehle und dass im Falle von Ersatzmassnahmen die Durchflussminderung gänzlich zu kompensieren sei und nicht nur unter 10 %. Die vom Kanton Bern angewandte Vollzugspraxis sei bundesrechtswidrig. Zudem müsse entscheidrelevant sein, dass auch bei hohem Grundwasserstand eine vollständige Kompensation stattfinde und nicht nur bei mittlerem Grundwasserstand.