Das Unterlassen der Vornahme der Interessenabwägung stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel und auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung dar, womit eine Heilung von vornherein ausgeschlossen sei. Durch die Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren würde der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren gehen. Zudem falle eine Heilung vorliegend ausser Betracht, weil der Mangel damit nicht behoben werden könne. Die abschliessende Interessenabwägung sei Sache der Einwohnergemeinde Münsingen als Leitbehörde. Diese hätte in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde eine genügende Interessenabwägung resp. Begründung nachschieben müssen, was sie nicht getan habe.