Ob das AWA bereits im Baugesuchsverfahren eine interne, nicht offengelegte Interessenabwägung vorgenommen habe, sei unbeachtlich. Die fehlende Ermittlung der in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen und die unterlassene Interessenabwägung würden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der fehlenden Begründung darstellen. Dieser Rechtsmangel könne nicht durch die BVD geheilt werden. Das Unterlassen der Vornahme der Interessenabwägung stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel und auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung dar, womit eine Heilung von vornherein ausgeschlossen sei.