i) In ihren Schlussbemerkungen vom 10. Oktober 2024 führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe die in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen in Bezug auf die Ausnahmebewilligung für Bauten im Grundwasser weder vollständig ermittelt noch gegeneinander abgewogen, weshalb dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen sei. Ob das AWA bereits im Baugesuchsverfahren eine interne, nicht offengelegte Interessenabwägung vorgenommen habe, sei unbeachtlich.