Die Verantwortung für die Gewährleistung der genügenden Durchflusskapazität bei Grundwasserhochstand liegt bei der Bauherrschaft und dieser Fachperson. Zudem gelte auch die Auflage, dass durch die im Grundwasser verbleibenden Bauteile weder ein Aufstau noch wesentliche Veränderungen der natürlichen Strömungsverhältnisse entstehen dürfen. Das AWA äussere sich diesbezüglich im Rahmen von Baugesuchsverfahren nur in Sonderfällen, sofern ein Aufstau bei Grundwasserhochstand infolge einer projektierten kompletten Abriegelung des Grundwasserleiters zwischen hohem und mittlerem Grundwasserspiegel ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen zu erwarten sei.