Das AWA führt weiter aus, die Gewährleistung der Durchflusskapazität des Grundwasserleiters sowie die Zulässigkeit von Ersatzmassnahmen bei Verringerung der Durchflusskapazität liege gemäss Vollzugshilfe des Bundes zur GSchV in der Entscheidungshoheit der Kantone. Im Kanton Bern gelte die seit etlichen Jahren angewandte und bewährte Vollzugspraxis gemäss Merkblatt «Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen», nach welcher der Nachweis der Gewährleistung der Durchflusskapazität mit den Berechnungsformeln für die dargestellten Fälle erbracht werden muss.