Die Bauherrschaft hat das Baustellenpersonal über die Auflagen des Amtsberichts und über die massgeblichen Gewässerschutzvorschriften zu informieren. o Die abgepumpte Grundwassermenge ist permanent zu messen und aufzuzeichnen, z.B. mittels Messkanal mit Schreibpegel. o Im Zusammenhang mit einer temporären Grundwasserabsenkung sind die Grundwasserstände ausserhalb der Baugrube in Grundwassermessstellen vor, während und nach Abschluss der Bauarbeiten zu überwachsen, d.h. in geeigneten zeitlichen Abständen einzumessen und in m ü. M. zu protokollieren.