Die Vorinstanz habe ohne weitere Begründung festgehalten, dass die vorgesehenen Massnahmen angeblich keine überwiegenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen würden und es würden keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt. Auch das AWA habe keine den bundesgerichtlichen Anforderungen genügende Interessenabwägung vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, die durch das Bauprojekt zu erwartende Verminderung der Durchflusskapazität zu diskutieren, ohne die Situation bei Grundwasserhochstand einzubeziehen.