Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, so oder so müssten sich die Vorinstanz und das AWA eine ungenügende Interessenabwägung vorwerfen lassen. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, das Ausnahmegesuch unter dem Gesichtspunkt von Art. 26 BauG zu prüfen, was per se falsch sei. Die Vorinstanz habe ohne weitere Begründung festgehalten, dass die vorgesehenen Massnahmen angeblich keine überwiegenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen würden und es würden keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt.