Nach der Beurteilung im hydrogeologischen Bericht könne mit dem zusätzlichen Einbau von Drainagerohren im Materialersatz und in der Hinterfüllung die Durchflussminderung durch den Neubau bei mittlerem Wasserstand vollständig und bei hohem Wasserstand in einem bedeutenden Masse kompensiert werden. Bereits die Bewilligung zur Verminderung der Durchflusskapazität unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels (Ausnahmebewilligung I) werde vom Verordnungsgeber ausdrücklich als Ausnahme bezeichnet, welche zurückhaltend anzuwenden sei. Umso mehr müsse ein strenger Massstab angewandt werden, wenn eine Ausnahme der Ausnahme beansprucht werde.