Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass selbst wenn die Ausnahmebewilligung aufgrund von Ersatzmassnahmen nicht per se ausgeschlossen werde, die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Bei der Ausführung von Ersatzmassnahmen müsste die Durchflussminderung vollständig kompensiert werden und nicht nur auf maximal 10 %. Nach der Beurteilung im hydrogeologischen Bericht könne mit dem zusätzlichen Einbau von Drainagerohren im Materialersatz und in der Hinterfüllung die Durchflussminderung durch den Neubau bei mittlerem Wasserstand vollständig und bei hohem Wasserstand in einem bedeutenden Masse kompensiert werden.