Es werde bestritten, dass diese Ausnahme sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen könne. Der zweite Satz von Ziffer 2 Abs. 2 von Anhang 4 der GSchV nehme eindeutig auf den ersten Satz Bezug, wonach im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürften, welche unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen kämen. Mit «Anlagen» seien auch die Ersatzmassnahmen gemeint, weshalb die Ausnahme von 6/17 BVD 110/2024/67