Die Beschwerdeführerin führt aus, obwohl nicht immer transparent offengelegt, würden in der Praxis zwei Ausnahmetatbestände unterschieden. Die Ausnahmebewilligung I (10 %-Regelung) könne erteilt werden, wenn die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand durch die geplanten Anlagen nicht um mehr als 10 % vermindert werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin verlange eine Ausnahme von der Ausnahme, indem sie mit Massnahmen die Durchflusskapazität des unbeeinflussten Zustands zu 100 % wiederherstelle (Ausnahmebewilligung II). Es werde bestritten, dass diese Ausnahme sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen könne.