Vorliegend sei nur die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV möglich, welche eine Interessenabwägung zwischen privaten oder öffentlichen Interessen an einer Verminderung der Durchflusskapazität und den entgegenstehenden Gewässerschutzinteressen voraussetze.