g) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 24. Mai 2024 vor, die Vorinstanz komme in ihrem Gesamtbauentscheid zwar korrekterweise zum Schluss, dass das Bauvorhaben vollflächig unter den Grundwasserspiegel bei mittlerem Wasserstand reiche und dass ohne Massnahmen die Durchflusskapazität um mehr als 10 % vermindert werde. Sie komme jedoch fälschlicherweise zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erfüllt seien. Vorliegend sei nur die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4