Durch die aufgezeigten und umzusetzenden Massnahmen wird das Bauvorhaben weiterhin vollflächig unter den Grundwasserspiegel bei mittlerem Wasserstand erstellt. Durch die Massnahmen wird die Durchflussminderung vollständig kompensiert und nicht nur soweit korrigiert, dass die Durchflussminderung geradeso die 10% Schwelle einhält. Dadurch wird das Ziel auf den Fluss des Grundwassers möglichst wenig Einfluss zu nehmen erfüllt.» Die Vorinstanz erteilte gestützt auf Art. 26 BauG eine Ausnahme für das Bauen im Grundwasser.