Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht ist vor allem zu berücksichtigen, wie gross die Verminderung der Durchflusskapazität innerhalb der zulässigen Bandbreite von 10 % tatsächlich ausfällt und ob ein unterirdisches Gewässer selbst oder lediglich ein zu seinem Schutz notwendiges Randgebiet betroffen ist. Demgegenüber muss auf Seiten der Gesuchstellenden berücksichtigt werden, inwieweit die Verweigerung einer Bewilligung der Bauherrschaft eine sinnvolle, den übrigen (insbesondere raumplanerischen und umweltrechtlichen) Vorgaben entsprechende Nutzung ihres Grundeigentums erschweren würde.10