Sie hat dabei den systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der anzuwendenden Bestimmung zu beachten.9 Da der Verordnungsgeber die Erteilung von Bewilligungen zur Verminderung der Durchflusskapazität unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels ausdrücklich als Ausnahme bezeichnet hat und nach Massgabe des Zwecks, besonders gefährdete Gewässer zu schützen, ist eine zurückhaltende Anwendung der Norm naheliegend. Jedoch müssen für eine Beeinträchtigung der Durchflusskapazität bzw. eine Ausnahme nach Ziffer 211 Abs. 2 GSchV im Gegensatz zu Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 1 GSchV keine wichtigen Gründe vorliegen. Dafür ist aber eine Interessenabwägung erforderlich.