Im Kanton Bern ist das AWA die zuständige Behörde (Art. 27 KGV). Die «Kann-Bestimmung» in Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV vermittelt keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zur baulichen Unterschreitung des mittleren Grundwasserspiegels, welche eine Verminderung der Durchflusskapazität mit sich bringt. Vielmehr hat die Behörde das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Sie hat dabei den systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der anzuwendenden Bestimmung zu beachten.9