Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 67 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRPG). Die Fristerstreckung gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 14. Mai 2024 war daher nicht möglich. Mit diesem Schreiben hat die Vorinstanz dem Rechtsvertreter den Gesamtbauentscheid vom 11. April 2024 korrekt eröffnet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte aber bereits seit dem 1. Mai 2024 Kenntnis vom Entscheid und dessen Inhalt. Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Rechtsmittelfrist ab diesem Datum oder erst am 15. Mai 2024 (Eingang der offiziellen Zustellung des Entscheids beim Anwalt) zu laufen begann.