Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben verhalten. Sie musste aufgrund des Dispositivs nicht davon ausgehen, dass der Gesamtbauentscheid vom 11. April 2024 nicht wie die vorherigen Verfügungen der Vorinstanz auch ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden ist. Aus diesem Grund kann ihr auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie sich nicht sofort nach Erhalt des Entscheids bei ihrem Rechtsvertreter gemeldet hat.