Die Beschwerdeführerin hat sich dann am 1. Mai 2024 telefonisch bei ihrem Rechtsvertreter gemeldet und diesem den Entscheid gleichentags per E-Mail zugestellt. Der Rechtsvertreter meldete sich am 13. Mai 2024 per E-Mail bei der Vorinstanz, um die fristauslösende erneute Zustellung des Gesamtbauentscheids zu verlangen. Die Vorinstanz stellte dem Rechtsvertreter den Gesamtentscheid am 14. Mai 2024 zu und teilte ihm mit Schreiben vom 14. Mai 2024 mit, dass dem Rechtsvertreter der Entscheid 10 Tage nach der eigentlichen Eröffnung zugestellt worden sei. Die Vorinstanz bestätigt dem Rechtsvertreter, dass die Beschwerdefrist in seinem Fall deshalb noch bis zum 24. Mai 2024 laufe.