Ab diesem Zeitpunkt wurde die Verfahrenskorrespondenz dem Rechtsvertreter zugestellt. Fälschlicherweise wurde der angefochtene Entscheid aber nicht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, sondern gemäss Sendungsverfolgung am 13. April 2024 der Beschwerdeführerin direkt zugestellt. Die Eröffnung war somit mangelhaft. Infolgedessen wurde die Rechtsmittelfrist für die Beschwerdeführerin noch nicht ausgelöst. Die Beschwerdeführerin hat sich dann am 1. Mai 2024 telefonisch bei ihrem Rechtsvertreter gemeldet und diesem den Entscheid gleichentags per E-Mail zugestellt.