4. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen und das AWA verzichtete mit Schreiben vom 17. September 2024 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Eingabe vom 9. September 2024 die Rechtsbegehren und Ausführungen gemäss Beschwerdeantwort und verzichtete auf das Einreichen von einlässlichen Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 an ihren Darlegungen in der Beschwerde vollumfänglich fest und äussert sich zur Stellungnahme des AWA vom 25. Juni 2024.